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Kolumbianisches Gericht verurteilt Avianca zur Entschädigung von Beschäftigten

NACHRICHTEN 22 Jun 2015

Dieser Gerichtserfolg ist das Ergebnis zweijähriger Kampagnenarbeit und Gerichtsverfahren von zwei der ITF angeschlossenen Gewerkschaften, der Asociación Colombiana de Auxiliares de Vuelo (ACAV) und der Asociación Colombiana de Aviadores Civiles (ACDAC).
 
Die Gewerkschaften klagten Avianca in fast einem Dutzend Fällen der Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern an. So wurden beispielsweise nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten im Rahmen eines Programms für freiwillige Sozialleistungen Lohnanhebungen, Dienstalterprämien, Mutterschaftsgeld und Lebensversicherungsleistungen angeboten. Die Beschäftigten fühlten sich vom Unternehmen unter Druck gesetzt, dieses Programm in Anspruch zu nehmen, das ihnen jedoch auferlegte, keiner Gewerkschaft beizutreten.

Dazu ITF-Präsident Paddy Crumlin: "Wir begrüßen dieses historische Urteil des Staatsgerichtshofs von Kolumbien. Es bestätigt, dass kein Unternehmen zur Missachtung von Menschenrechten berechtigt ist – auch nicht der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen. Wir fordern Avianca auf, gemäß diesem wegweisenden Urteil in jedem Land, in dem die Fluggesellschaft tätig ist, mit den Gewerkschaften, die ihre Beschäftigten vertreten, in gutem Glauben in Verhandlungen einzutreten. Die ITF bietet ihre Hilfe bei der Umsetzung an."

ITF-Generalsekretär Steve Cotton fügte hinzu, dass die internationale Gewerkschaftsbewegung die Verstöße von Avianca auch der International Finance Corporation (IFC) der Weltbank vorgetragen habe, die jedoch untätig geblieben sei. Er hoffe, dass das Gerichtsurteil die IFC dazu veranlasse, künftig auf solche Berichte zu reagieren.
 
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Strategien von Avianca auf eine Schwächung der Gewerkschaften abzielen, und erlegte der Fluggesellschaft auf, "keine Bedingungen festzulegen, ... die die Diskriminierung von gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter/innen beinhalten." Er ordnete ferner an, dass allen Beschäftigten die Inanspruchnahme des Programms für freiwillige Sozialleistungen offenstehen muss.

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