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Allgemeine Covid-19-Betriebsprotokolle der ITF-Sektion Häfen

NACHRICHTEN 14 May 2020

Die in diesen Protokollen enthaltenen Schritte sind als Mindestmaßnahmen anzusehen, die von Arbeitgebern für den Schutz aller Beschäftigten innerhalb von Häfen umzusetzen sind.

Ein Covid-19-Ausschuss unter Beteiligung von Gewerkschaftsvertreter*innen sollte gegründet werden, um die Einführung von Präventionsmaßnahmen für die Belegschaft zu prüfen und alle Protokolle zu überwachen. Alle Änderungen erfolgen im Rahmen von entsprechenden Kollektivverträgen und Strukturen für Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeziehungen.

"Eigenverantwortung" darf darüber hinaus nicht als Vorwand für die Abwälzung von Unternehmensverantwortung dienen. Arbeitgeber müssen anerkennen, dass Beschäftigte Anrecht auf einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz haben und ihnen das unumstößliche Recht zusteht, unsichere Tätigkeiten abzulehnen.

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge sind die häufigsten Symptome einer Coronavirus-Erkrankung (Covid-19) trockener Husten, erhöhte Temperatur/Fieber, Atembeschwerden und/oder Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns.

Beschäftigte, bei denen solche Symptome auftreten, müssen dies sofort der zuständigen Person im Terminal mitteilen und uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, einschließlich zeitnaher Tests. 

Jede*r Beschäftigte, der*die sich mit Covid-19 infiziert, muss die Richtlinien zur Selbstisolation befolgen und hat Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Terminalbetreiber müssen ferner Maßnahmen zur Rückverfolgung von Kontaktketten befolgen und Beschäftigte, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, informieren.
 

Hygiene und Reinigung von Anlagen und Geräten

  • Qualifiziertes Reinigungspersonal muss angewiesen werden, am Anfang jeder Schicht und nach jedem Betreiberwechsel berührte Oberflächen in Fahrzeugen zu desinfizieren.
  • Die Reinigungsintervalle für alle Geräte und Anlagen müssen in allen Bereichen des Terminals verkürzt werden.
  • Für den Fall, dass eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist, sind spezielle Hygienestationen für die regelmäßige Gerätedesinfektion einzurichten. 
  • Vor den Terminalzugängen müssen Handwaschstationen für Lkw-Fahrer*innen und sonstige Beschäftigte, die das Gelände betreten oder Dokumente abgeben bzw. abholen, aufgestellt werden.
  • Die Belegschaft muss instruiert werden, gemeinsam benutzte Werkzeuge vor und nach der Verwendung abzuwischen. 
  • Terminalbetreiber müssen geeignete Sanitäranlagen mit Seife, Wasser, antibakteriellen Tüchern und Hygienestationen bereitstellen.
  • Im Terminal verkehrende Busse und Fahrzeuge müssen am Anfang und Ende jeder Schicht desinfiziert werden.
  • Alle Büros, Pausenräume und Arbeitsplätze müssen am Anfang und Ende jeder Schicht tiefgereinigt und desinfiziert werden. Alle Geräte müssen vor der Nutzung oder bevor ein neuer Bediener das Gerät/die Anlage betritt tiefgereinigt und desinfiziert werden. 
  • Jegliches Auswechseln von Geräten/Anlagen während des Betriebs (Hot-Swapping) wird ausgesetzt, es sei denn, es stehen keine anderen Geräte zur Verfügung. Falls Hot-Swapping durchgeführt wird, ist das Gerät/die Anlage vor dem Betreten eines neuen Bedieners gründlich zu reinigen und zu belüften. 
  • Von den Beschäftigten ist ein hohes Maß an Personalhygiene einzuhalten.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Terminalbetreiber müssen für alle Beschäftigten, deren Tätigkeit dies erforderlich macht, umfassende persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, einschließlich Masken und sonstiger Atemschutzausrüstung, Handschuhen, Antiseptika und Handdesinfektionsmitteln. Die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung muss so beschaffen sein, dass sie sowohl für Frauen wie auch für Männer geeignet ist.
  • Personen, die im Abstand von weniger als zwei Metern zueinander arbeiten, z. B. Lascher*innen, erhalten zusätzliche Schutzausrüstung, einschließlich Gesichtsschutzschilde.

Social Distancing

  • Das Gebot des Social Distancing – die Einhaltung eines Abstands von zwei Metern zu einer anderen Person – ist jederzeit zu befolgen. 
  • Anlagen und Ausstattung müssen für die Einhaltung der Social-Distancing-Bestimmungen angepasst/neu angeordnet werden. Für Kantinen, Arbeitsbesprechungen sowie Sitzungs- und Pausenbereiche sind zusätzliche Flächen vorzusehen.
  • Jede Person, die das Gelände durch die Terminaleingänge betritt oder verlässt, muss sich an die Social-Distancing-Regeln halten.
  • Beschäftigte, die auf dem Gelände Fahrzeuge benutzen, müssen auch innerhalb der Fahrzeuge stets die Social-Distancing-Regeln einhalten.

Lieferant*innen / Außenzugang

  • Nur Lieferant*innen, die wesentliche Dienste erbringen, sollte der Zugang zum Terminal erlaubt sein. Beim Betreten des Terminals müssen sie geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen und alle Hygieneprotokolle befolgen.
  • Interaktionen mit dem Fahrpersonal sind durch geeignete Maßnahmen einzuschränken. Von allen Lieferant*innen oder Lkw-Fahrer*innen, die das Gelände betreten, muss verlangt werden, sich die Hände zu waschen. Wenn sie mit Terminalbeschäftigten zu tun haben oder Dokumente überbringen bzw. abholen, muss ihnen persönliche Schutzausrüstung ausgehändigt werden. Alle Lkw-Fahrer*innen müssen in den Fahrerkabinen bleiben, während sie sich auf dem Gelände aufhalten, und zwei Meter Abstand zu anderen Personen halten.

Urlaub und befristete Heimarbeitsvereinbarungen

  • Heimarbeit wird in bestimmten Umständen als angemessen anerkannt und kollektiv geregelt.
  • Beschäftigten mit Betreuungsaufgaben sollte, wo dies möglich ist, größere Flexibilität eingeräumt werden. 
  • Beschäftigte, die sich aufgrund von identifizierten hohen Risiken für sich selbst und/oder die Mitglieder ihrer Familien selbst isolieren sollten, unter anderem bei Vorerkrankungen und Schwangerschaft, müssen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Arbeitsplatzschutz haben.
  • Die Pandemie darf nicht zum Vorwand dienen, Normen zu unterlaufen oder die Belegschaft zu verkleinern, was auch für Teilzeit- und Gelegenheitsbeschäftigte gilt. 

Zugang zu Schiffen

  • Vor dem Einlaufen im Hafen muss die Schiffsbesatzung alle Bereiche, mit denen Hafenbeschäftigte in direkten Kontakt kommen, desinfizieren.
  • Vor der Aufnahme jeglicher Tätigkeiten muss in Abstimmung mit gewerkschaftlichen Arbeitsschutzbeauftragten bestätigt werden, dass das Schiff frei von Kontaminationen ist. Im Zuge der Verfahren vor dem Einlaufen des Schiffes muss der Kapitän dem*r gewerkschaftlichen Arbeitsschutzbeauftragten Krankheitsfälle an Bord melden.
  • Die Schiffsbetreiber müssen die Terminalbetreiber und die zuständige(n) Gewerkschaft(en) informieren und umfassende Angaben zu den vorher angelaufenen Häfen machen.
  • Die Schiffsbesatzung muss sicheren Abstand zu landseitig Beschäftigten halten. Wenn ein Besatzungsmitglied an Land gehen will, müssen sich landseitig Beschäftigte und die Besatzung darüber verständigen, einen Weg freizumachen. Beim Aufenthalt am Liegeplatz sollte die Besatzung im Innern des Schiffes bleiben, während sich landseitig Beschäftigte an Bord befinden.
  • Wo immer möglich sollte die Kommunikation auf elektronischem Weg erfolgen.
  • Gemäß dem zwischen der ITF-Seeleutesektion und der Internationalen Schifffahrtskammer vereinbarten Protokoll sollte Anweisung erteilt werden, alle Außentüren bis auf eine küstenseitige Tür für den Zugang zu den Mannschaftsräumen zu verschließen.
  • Wenn sich keine Hafenbeschäftigten an Bord befinden, sollte die Gangway eingezogen werden, um unbefugten Zutritt zum Schiff zu verhindern. Die Gangway-Wache sollte angewiesen werden, nur identifizierte wichtige Belegschaftsmitglieder an Bord zu lassen.

Kommunikation

  • Alle Risikoanalysen müssen unter Einbeziehung von Gewerkschaftsvertreter*innen vorgenommen werden, einschließlich der Beurteilung des Risikos erhöhter Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz.
  • Die Terminalbetreiber müssen alle relevanten Informationen und staatlichen Anweisungen zu Covid-19 unter allen maßgeblichen Akteuren, einschließlich der Gewerkschaft(en), verteilen.
  • Die Gewerkschaften und die Unternehmensleitung werden die Covid-19-Anleitungen fortdauernd gemeinsam prüfen.

Schulungsangebote

  • Die Terminalbetreiber müssen relevante Gesundheits- und Sicherheitsinformationen zur Verfügung stellen sowie Anleitungen und Schulungen zu Covid-19 anbieten.

 

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